Der Fotograf und sein Urheberrecht
Fotoaufnahmen werden im wesentlichen vom Urheberrechtsgesetz geschützt.
Dieses aus dem Jahr 1965 stammende Gesetz schützt geistiges Eigentum wie Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke etc.. In § 2 Abs. 1 Ziff. 5 sind ausdrücklich „Lichtbildwerke“ genannt. Unter „Werken“ iS dieser Bestimmung versteht
man sogenannte „persönlich geistige Schöpfungen“. Aber nicht nur solche „Lichtbildwerke“ sind vom Urheberrecht geschützt, sondern auch jegliche Lichtbilder sowie Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden . Für den
Schutz einer Fotografie kommt es somit nicht darauf an, ob sie künstlerisch besonders wertvoll ist oder nicht .
Wer ist Urheber ?
Als Urheber wird diejenige Person bezeichnet, die es geschaffen hat und der deswegen die Rechte an einem Lichtbild zustehen . In der Regel ist dies der Fotograf, der die Szene gestaltet und die technischen Voraussetzungen für eine gelungene Aufnahme schafft. Wer den Auftrag dazu erteilt hat, spielt keine Rolle. Der Auftraggeber ist nicht Urheber, ihm stehen damit auch keine Rechte zu. Wirken mehrere Personen an einer Aufnahme gestaltend mit, sind diese diese alle – zusammen – Urheber sein. Im Einzelfall kommt es für die Frage der Miturheberschaft darauf an, welchen Beitrag der Einzelne für eine Aufnahme geleistet hat. Für die Frage der Urheberschaft spielen allerdings nur gestalterische Beiträge eine Rolle. Der Fotograf selbst, also derjenige, der den Auslöser bedient, dürfte auf jeden Fall Urheber sein. Ob dies aber auch der Inhaber einer Werbeagentur ist, der bei einer Aufnahme persönlich ständig anwesend ist und Anweisungen zur Gestaltung des Hintergrundes, zur Präsentation des abzulichtenden Produktes etc. erteilt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Im Zweifel wird man davon ausgehen müssen, daß Fotograf- und Agenturinhaber diesem Fall Miturheber sind. Dies bedeutet wiederum, daß beide Urheber gleichberechtigt sind und keiner ohne den anderen alleine über Rechte am Lichtbild entscheiden kann .
Was kann der Urheber verlangen ?
Der Urheber hat grundsätzlich das Recht, zu bestimmen, wie sein Werk, also das Lichtbild, verwendet wird. Er kann festlegen, ob und wo es vervielfältigt, verbreitet werden darf oder ausgestellt werden darf. Werden diese Rechte des Urhebers verletzt, etwa weil das Foto ohne seine Zustimmung veröffentlicht wurde, kann er dagegen mit rechtlichen Schritten vorgehen. Er kann einmal verlangen, daß die konkrete Form der Verwendung unterlassen wird, er kann weiter Schadenersatz für die unberechtigte Verwendung fordern und Auskunft darüber, in welchem Umfang und in welchen Medien das Foto veröffentlicht wurde.
Wie kann der Fotograf sein Urheberrecht verwerten ?
Der Urheber hat die Möglichkeit, seine Rechte an den Fotos dadurch zu verwerten, daß er Dritten das Recht zur Verwendung gegen Entgeld überträgt. Hier ist es für beide Parteien, den Käufer wie den Verkäufer, von großer Bedeutung, daß die gegenseitigen Rechte und Pflichten möglichst umfassend geregelt sind. Geregelt werden sollte beispielsweise die Frage, wer Urheber bzw. Miturheber ist. Zwar unterliegt es nicht der Bestimmung der Parteien, dies festzulegen, doch kann eine derartige Klausel im Einzelfall von großer Bedeutung sein. Im Vertrag sollte auch auf die Frage eingegangen werden, in welcher Form das Foto nach der Verwendung zurückgegeben werden muß ( Negativ, Abzug, auf Datenträger ? ), es sollte geklärt werden, ob dem Käufer das Recht zugestanden ist, das Foto zu verändern, zu retuschieren, es ganz oder als Teil für andere Zwecke z.B. als Dekoration für einen Fernsehspot etc. zu verwenden. Von großer Bedeutung ist es für den Urheber auch, festzulegen, für welche Zwecke eine Aufnahme verwendet werden darf. Das jeweilige Medium sollte genau angegeben werden. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Bildes in einer Zeitschrift berechtigt beispielsweise nicht zur Verwendung als Plakatvorlage. Die Erlaubnis zur Verwendung einer Aufnahme in einem Bildband berechtigt nicht zu ihrer Wiedergabe auf einer CD-Rom. Die Erlaubnis zur Veröffentlichung einer Aufnahme in der Zeitschrift „Der Feinschmecker“ schließt die Verwendung des Bildes für eine Zeitungsbeilage für ein Möbelprospekt aus. Aber nicht nur das Medium sollte festgelegt werden, in dem eine Aufnahme erscheinen darf, sondern auch Ort und Zeit. Der Urheber kann ohne weiteres die Verwendung einer Aufnahme nur für eine bestimmte Zeit oder nur für einen bestimmten Anlaß vereinbaren. Genauso wichtig ist es aber, festzulegen, in welchem geographischen Bereich die Verwendung erlaubt wird. So darf der Erwerber der Rechte an einem Bild etwa das Bild nicht für eine im Ausland erscheinende Anzeige verwenden, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Auch hier gilt der Grundsatz, daß zugunsten des Urhebers von einer möglichst engen Übertragung der Nutzungsrechte auszugehen ist und somit bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung die Übertragung der Nutzung auch im Ausland nicht beabsichtigt ist. Es sollte in einem Vertrag weiter die Frage geregelt werden, ob der Urheber auf sein Recht verzichtet, stets als Urheber genannt zu werden. Es sollte hier auch geregelt werden, in welcher Weise und an welcher Stelle der Urhebervermerk anzubringen ist. Bei mehreren Aufnahmen kann dies in der Form eines Sammelbeleges erfolgen, bei Aufnahmen in Zeitungen kann ein genereller Hinweis im Impressum sinnvoll sein, im Einzelfall aber kann der Urheber auch völlig auf sein Recht zur Urheberbenennung verzichten. Ist diese Frage nicht geregelt, steht dem Urheber das Benennungsrecht zu, der Verwender muß gegebenenfalls nachträglich den Urhebervermerk anbringen oder sogar Schadenersatz leisten, weil er diesen Urhebervermerk nicht angebracht hat.